BFH-Urteil zu dem Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2024 (VII R 14/21) entschieden, dass die Einstufung eines Unternehmens als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG nicht widerlegt werden kann, wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind. Eine Fortführungsprognose ist dabei kein relevantes Prüfungskriterium. Vorausge-gangen war ein Verfahren an dem FG Düsseldorf, 10. März 2021, Az. 4 K 2265/19 VSt.
Im konkreten Fall hat die Klägerin, eine Kraftwerksbetreibern, für das Kalenderjahr 2017 eine Steuerentlastung nach § 9b StromStG beantragt. Diese Vorschrift sieht eine Entlastung für eine Entnahme des Stroms zu betrieblichen Zwecken durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft vor.
Das Hauptzollamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ und somit gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG nicht berechtigt, von Steuerentlastungen begünstigt zu werden.
Die Klägerin entgegnet, dass sie trotz der zurzeit nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbe-träge sowie Verbindlichkeiten in der Bilanz eine positive Fortführungsprognose habe. Das Geschäftsmodell sei so angelegt, dass die Gesellschaft in den Anfangsjahren aufgrund hoher Zinslast und Abschreibungen Verluste erziele, obwohl keine Überschuldung im insolvenz-rechtlichen Sinne vorliege. Spätere Gewinnerzielung würde die bilanzielle Überschuldung ausgleichen.
Der BFH wies die Revision der Klägerin ab.
Die Beantragung einer Steuerentlastung ist gem. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StromStG nicht zulässig für Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Definition des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ wird in Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AG-VO) und in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABlEU 2014, Nr. C 249,1) – Leitlinien 2014/C-249/01 verschieden definiert. Der im vorliegenden Fall anzuwendende § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG verweist auf die Definition des Begriffs in Art. 1 Abs. 4 Buchst. c, Art. 2 Nr. 18 AGVO. Auf die Definition in den Leitlinien 2014/C-249/01 ist nur abzustellen, soweit die AGVO keine Anwendung findet.
Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 AGVO sind solche, auf die mindestens einer der dort genannten Umstände zutrifft. Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten sollen ausweislich des Erwägungsgrunds 14 der AGVO nicht unter die AGVO fallen, sondern anhand der Leitlinien 2014/C-249/01 gewürdigt werden. Bei diesen besteht das Risiko, dass die Beihilfe zur Rettung des Unternehmens selbst eingesetzt wird und nicht zur Umsetzung des geförderten Vorhabens. Daher soll bei einem solchen Unternehmen ein Standardverfahren, wie die AGVO es ermöglicht, nicht durchgeführt werden. Die Entlastung nach § 9b StromStG stellt nach § 2a Abs. 3 StromStG eine solche staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 AEUV dar.
Der Wortlaut des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO ist insofern eindeutig, als der Unionsgesetz-geber im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Verlust der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel in einer bestimmten Höhe zur Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ein Kriterium gewählt hat, das keiner Auslegung bedarf. Es handele sich dabei nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die im Einzelfall durch entsprechenden Nachweis widerlegt werden könne.
Eine Fortführungsprognose nach den Leitlinien 2014/C-249/01, Rn. 20 ist zudem kein Prüfungskriterium des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO. Aufgrund der nicht deckungsgleichen Definitionen ist die in den Leitlinien vorgesehene Fortführungsprognose nicht übertragbar auf den Bereich des Art. 2 Nr. 18 AGVO. Erwägungsgrund 14 der AGVO stellt gerade darauf ab, dass keine detaillierte Untersuchung notwendig sein soll. Es ist nicht möglich, anhand des Sinns und Zwecks von Art. 2 Nr. 18 AGVO zu einem den möglichen Wortlaut dieser Norm überschreitenden Verständnis zu gelangen.
Praxishinweise
Es ist festzustellen, dass die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht möglich ist. Dies gilt auch bei einer positiven Fortführungsprognose. In einer solchen Lage besteht jedoch die Möglichkeit, De-minimis-Beihilfen zu erhalten, da dort andere Regeln als bei § 9b StromStG greifen, wie beispielweise die Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums.
Quelle
BFH, Urteil v. 07.10.2024, VII R 14/21 (veröffentlicht: 09.01.2025)





