Nachhaltigkeit – Aktuelle Entwicklungen bei CBAM und Entwaldung

Die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) stellt ein Dokument für CBAM-Anmelder zur Verfügung. Dieses enthält eine anschauliche Darstellung des Compliance-Cycles und eine Checkliste für Unternehmen, die potenziell CBAM-berichtspflichtig i.S.d. Art. 2 CBAM-VO (Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems) sind. Insbesondere wird auf die zu wahrenden Fristen und auf das Self-Assessment Tool der Europäischen Kommission hingewiesen, mit der ein Unternehmen die eigene Berichtspflicht überprüfen kann.

Im Oktober 2024 wurden aktualisierte Leitlinien und ein FAQ zur EUDR veröffentlicht. Diese enthalten Klarstellungen zu offenen Anwendungsfragen. Die Kommission hat damit klargestellt, dass sie keine vollständig umfassende Liste mit den national anwendbaren Gesetzen für jedes Land vorlegen wird. Der Marktteilnehmer stehe in der Verantwortung, den für die Erzeugungsstätten geltenden relevanten Rechtsrahmen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sollten die Marktteilnehmer sicherstellen, dass die Erzeugungsflächen legal sind, insbesondere in Bezug auf die Hauptziele der EUDR: die Verringerung der Entwaldung und die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und dem Verlust der Biodiversität.

Händler, die auf eine Sorgfaltspflichterklärung eines Marktteilnehmers vertrauen, sind nicht verpflichtet, den gesamten Sorgfaltspflichtprozess zu wiederholen, müssen jedoch sicherstellen, dass die Erklärung fundiert ist und der Verordnung entspricht. Sie können die Erklärung als Ganzes analysieren, ohne alle dazugehörigen Dokumente zu prüfen, um sicherzustellen, dass sie die EUDR einhalten.

In Deutschland ist ein Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EUDR in Arbeit. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wird als primäre Vollzugsbehörde benannt, unterstützt durch lokale Landesbehörden. Bei Verdacht auf Verstöße gegen die EUDR können Behörden Maßnahmen wie Prüfungen, Berichterstattungspflichten oder das Verbot von Inverkehrbringen von verdächtigen Produkten anordnen.

Verstöße gegen die EUDR, wie z.B. die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten oder fehlerhafte Dokumentation, sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern belegt werden. Auch Verstöße gegen behördliche Anordnungen oder die Nichteinhaltung der Berichtspflichten werden sanktioniert.


Quellen:

DEHSt CBAM-Anmelder-Checkliste

Leitlinien für die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse - Stand 13.11.2024

- Wolf/Galvao, ZfZ 2025, 2-6

 

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