Überblick über die aktuellen handelspolitischen Schutzmaßnahmen (insb. Antidumpingzölle)

Das Erheben von Antidumpingzöllen soll unfaire Handelspraktiken unterbinden und den fairen Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union schützen. Im Folgenden wird ein Überblick über die neuen Entwicklungen über die handelspolitischen Schutzmaßnahmen gegeben.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/4 der Kommission vom 17. Dezember 2024 führt endgültige Antidumpingzölle auf Importe von Titandioxid TiO₂ mit Ursprung in der Volksrepublik China ein und vereinnahmt die zuvor auferlegten vorläufigen Zölle endgültig. Betroffen sind unter anderem Unternehmen der LB Group und der Anhui Gold Star Group. Die Verordnung bezieht sich auf Titandioxid in allen Formen, als Titanoxide oder in Pigmenten und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid, mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr bezogen auf die Trockenmasse, einschließlich aller Arten von Partikelgrößen, mit den CAS-Nummern 12065-65-5 und 13463-67-7, das derzeit unter den KN-Codes ex 2823 00 00 und ex 3206 11 00 (TARIC-Codes 2823 00 00 10, 2823 00 00 30, 3206 11 00 10 und 3206 11 00 30) eingereiht wird.

Quelle:Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2025/4


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/45 der Kommission vom 8. Januar 2025 führt endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von mobiler Zugangstechnik (MAE) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren mobiler Zugangstechnik, konstruiert zum Heben von Personen, selbstfahrend, mit einer maximalen Arbeitshöhe von 6 Metern oder mehr, und auf die Einfuhren vormontierter oder montagefertiger Bauteile davon, bestehend aus 1) Fahrgestell, 2) Turm oder Drehscheiben, 3) Bühne oder Körben, 4) Hebevorrichtung für mobile Zugangstechnik (einschließlich Hebebühne (Teleskop- und/oder Gelenk-Hebebühne, mit oder ohne Ausleger) für Teleskop-Arbeitsbühnen, Gelenk-Arbeitsbühnen oder Vertikalarbeitsbühnen und Schere für Scherenhebebühnen) – ausgenommen einzelne, gesondert gestellte Komponenten und ausgenommen Personenhebeeinrichtungen, die an Fahrzeugen der Kapitel 86 und 87 des Harmonisierten Systems angebracht sind –, die derzeit unter den KN-Codes ex 8427 10 10 , ex 8427 20 19 , ex 8428 90 90 , ex 8431 20 00 und ex 8431 39 00 (TARIC-Codes: 8427 10 10 10, 8427 20 19 10, 8428 90 90 20, 8431 20 00 60 und 8431 39 00 10) eingereiht werden.

Quelle:Durchführungsverordnung (EU) 2025/45


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/36 der Kommission vom 9. Januar 2025 führt endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmten Polyvinylchlorid-Produkten (PVC) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten ein. Betroffen sind Einfuhren von Suspensions-Polyvinylchlorid („S-PVC“), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist, mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika, das derzeit unter dem KN-Code ex 3904 10 00 (TARIC-Codes 3904 10 00 15 und 3904 10 00 80) eingereiht wird.

Quelle:Durchführungsverordnung (EU) 2025/36


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/74 der Kommission vom 13. Januar 2025 führt einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von Lysin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffen, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Lysinsulfat, und nicht mehr als 32 GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren, die derzeit unter den KN-Codes ex 2309 90 31 , ex 2309 90 96 und 2922 41 00 (TARIC-Codes 2309 90 31 41, 2309 90 31 49, 2309 90 96 41, 2309 90 96 49) eingereiht werden.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/74


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/81 der Kommission vom 13. Januar 2025 führt einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von verzinnten, flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, die derzeit unter den KN-Codes 7210 11 00 , 7210 12 , ex 7210 70 , 7210 90 40 , ex 7210 90 80 , 7212 10 und ex 7212 40 (TARIC-Codes 7210 70 10 15, 7210 70 80 20, 7210 70 80 92, 7210 90 80 20, 7212 40 20 10, 7212 40 80 12, 7212 40 80 30, 7212 40 80 80 und 7212 40 80 85) eingereiht werden.

Quelle:Durchführungsverordnung (EU) 2025/81


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/78 der Kommission vom 15. Januar 2025 führt einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von mehrlagigen Holzfußböden mit Ursprung in der Volksrepublik China ein, die derzeit unter dem KN-Code 4418 75 00 eingereiht werden.

Quelle:Durchführungsverordnung (EU) 2025/78


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/58 der Kommission vom 15. Januar 2025 führt einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Gummi mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 4011 20 90 und ex 4012 12 00 (TARIC-Code 4012 12 00 10) eingereiht werden.

Quelle:Durchführungsverordnung (EU) 2025/58


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/60 der Kommission vom 15. Januar 2025 führt einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von Erythrit in Reinform oder in Gemischen mit einem Anteil an anderen Waren von unter 10 GHT, die derzeit unter den KN-Codes ex 2905 49 00 für Erythrit in Reinform sowie ex 2106 90 92 und ex 2106 90 98 für Gemische (TARIC-Codes 2905 49 00 15, 2106 90 92 65 und 2106 90 98 15) eingereiht werden.

Quelle:Durchführungsverordnung (EU) 2025/60


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/100 der Kommission vom 20. Januar 2025 führt einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Hebelmechaniken, die derzeit unter dem KN-Code ex 8305 10 00 (TARIC-Code 8305 10 00 50) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

Quelle:Durchführungsverordnung (EU) 2025/100


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/114 der Kommission vom 23. Januar 2025 führt endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von Fahrrädern, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht werden.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/114


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/120 der Kommission vom 23. Januar 2025 führt einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von Fahrrädern, mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor, mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit unter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) eingereiht werden. Damit sind die gleichen Waren von den Antidumpingzöllen betroffen, wie die Waren, auf die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/114 Ausgleichszölle erhoben wurden.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/120


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/141 der Kommission vom 29. Januar 2025 verpflichtet die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China. Betroffen sind Einfuhren von Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen, die derzeit unter den KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/141


Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/92 der Kommission vom 20. Januar 2025 verpflichtet die zollamtliche Erfassung von Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China. Betroffen sind Einfuhren von Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2, das derzeit unter den KN-Codes ex 2923 10 00 , ex 2309 90 31 , ex 2309 90 96 , ex 2106 und 3824 99 96 (TARIC-Zusatzcode 89ID) eingereiht wird. Die zollamtliche Überwachung endet neun Monate nach dem 21. Januar 2025.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2025/92

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