Entwicklungen zum Pan-Europa-Mittelmeer Übereinkommen

Am 22.01.2025 veröffentlichte die EU in dem Amtsblatt der Europäischen Union die Mittelung C/2025/465 zur Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommen.

Die diagonale Kumulierung ist nur zulässig, wenn die Endfertigungspartei und die Bestimmungspartei Freihandelsabkommen mit allen am Ursprungserwerb beteiligten Parteien abgeschlossen haben und identische Ursprungsregeln in diesen Abkommen gelten.

Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und/oder der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

Die in der Mitteilung enthaltenen Tabellen stellen die einzelnen Codes für die Vertragsparteien dar und geben eine Übersicht über die Möglichkeiten der diagonalen Kumulierung sowie der Beginn der Anwendung der Ursprungsregelungen.

Das IT-Verfahren ATLAS akzeptiert ab sofort für die Beantragung von Präferenzzollsätzen auf Grundlage des revidierten PEM-Übereinkommens folgende Unterlagencodes als präferenzbegründend:

  • U078 – Movement certificate EUR.1 bearing the following statement in English in Box 7: “REVISED RULES”
  • U079 – Origin declaration bearing the following statement in English after the text of the declaration: “REVISED RULES”

Zur Beantragung von Präferenzzollsätzen auf Basis des übergangsweise noch anwendbaren alten Regionalen Übereinkommen gelten die bisherigen Unterlagecodierungen (N864 bzw. N954 und Direktbeförderungsnachweis 7HHF) weiterhin parallel.


Quellen:

Mitteilung der Kommission über Anwendung des PEM-Übereinkommens und zur diagonalen Kumulierung v. 22.1.2025

ATLAS Teilnehmerinformation 0718/25

Regionales Übereinkommen: Die neue Matrix wurde veröffentlicht (zoll.de)

 

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