Neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit

Inkrafttreten der neuen Produktsicherheitsverordnung 2023/988
Am 23.05.2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10.05.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Regelungen gelten nun seit dem 13.12.2024. 

Das in Deutschland geltende Produktsicherheitsgesetz soll auf Grund der neuen Produktsicherheitsverordnung 2023/988 überarbeitet werden. 

Die Verordnung gilt für Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie findet grundsätzlich dann keine Anwendung, sofern spezifische Produktbestimmungen existieren. Hierbei sieht die Produktsicherheitsverordnung 2023/988 jedoch vor, dass bestimmte Vorschriften auch für solche Produkte Anwendung finden (darunter bspw. Art. 19, welcher Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz regelt). Vom Anwendungsbereich ebenfalls ausgenommen sind die in Art. 2 Abs. 2 Produktsicherheitsverordnung 2023/988 aufgeführten Produktbereiche. 

Aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung hat der europäische Gesetzgeber eine Vielzahl von Änderungen vorgesehen. So müssen bspw. durch den Hersteller wie auch den Einführer neben Namen und Anschrift auch eine elektronische Adresse angegeben werden (siehe Art. 9 Abs. 6 bzw. 11 Abs. 3 Produktsicherheitsverordnung 2023/988). Besondere Anforderungen und Pflichten sind vorgesehen für Online-Shops (Fernabsatz) in Art. 19 Produktsicherheitsverordnung 2023/988. Weiterhin sind vom Anwendungsbereich der neuen Verordnung erfasst so genannte „Fulfilment-Dienstleister“ wie auch Anbieter von Online-Marktplätzen, siehe Art. 3 Nr. 12 und Nr. 14 Produktsicherheitsverordnung 2023/988. Für letzteren sind in Art. 22 Produktsicherheitsverordnung 2023/988 besondere Pflichten vorgesehen. 

Mit der neuen Verordnung werden ebenfalls die Kriterien für die Sicherheitsbewertung geändert und in Art. 6 festgelegt. 

Es sind auch neue Herstellerpflichten vorgesehen. Für jedes Produkt müssen Hersteller eine interne Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen erstellen (Art. 9 Produktsicherheitsverordnung 2023/988). Als Hersteller werden ausdrücklich Personen angesehen, die ein Produkt physisch oder digital so verändern, dass sich diese Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt. Hierbei werden die Anforderungen an eine wesentliche Veränderung in Art. 13 Abs. 3 Produktsicherheitsverordnung 2023/988 festgelegt.

Die neuen Regelungen betreffend die Rückverfolgbarkeitsanforderungen bestimmter Produkte sind in Art. 18 Produktsicherheitsverordnung 2023/988 aufgenommen. 

Weiterhin wurde im Zusammenhang mit Sicherheitswarnungen und dem Rückruf von Produkten in Art. 37 Produktsicherheitsverordnung 2023/988 der Anspruch des Verbrauchers auf Abhilfemaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs neu geregelt. 


Quellen

Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10.05.2023 

BMUV: Fragen und Antworten zur Allgemeinen EU-Produktsicherheitsverordnung (VO (EU) Nr. 2023/988 

Website der Europäischen Kommission 

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