Elektronische Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus der Schweiz seit März 2026

Hintergrund

Im Rahmen des präferenziellen Warenverkehrs zwischen der Europäischen Union und der Schweiz spielen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 eine zentrale Rolle, um Zollpräferenzen in Anspruch zu nehmen. Am 16. März 2026 hat die Schweiz mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 begonnen.

Diese Umstellung ist Teil der fortschreitenden Digitalisierung der Zoll- und Ursprungsnachweise und zielt auf effizientere Abläufe und eine erleichterte Echtheitsprüfung ab.

Einführung elektronischer EUR.1 aus der Schweiz

1. Starttermin und Anwendungsbereich

  • Beginn der Ausstellung: 16.03.2026
  • Betroffen: elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 im Warenverkehr aus der Schweiz in die Europäische Union

2. Prüfung der Echtheit

Die Echtheit der elektronischen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann über einen einheitlichen Prüflink kontrolliert werden. Der Link beginnt mit: 
certificat.bazg.admin.ch/certificat/views/valid

Die Prüfung erfolgt entweder durch Scan des QR-Codes in Feld 11 der Bescheinigung oder Eingabe des vollständigen Pfads aus der Fußzeile der Bescheinigung in einen Browser.

Für die betriebliche Praxis bedeutet dies:

  • Importabteilungen und Zollstellen im Unternehmen sollten interne Prüfprozesse anpassen und den Prüflink in ihre Kontrollroutinen integrieren.
  • Die Dokumentation der Echtheitsprüfung (z.B. Screenshot, Ausdruck oder Protokoll) aus Nachweisgründen ist entsprechend anzupassen.

3. Aufnahme in die EU-Matrix

Die Schweiz wurde in Anhang I der Matrix der Europäischen Kommission aufgenommen, in der die Modalitäten zur Ausstellung und Verwendung der jeweiligen Ursprungsnachweise geführt werden. Ein Vorabdruck der Matrix ist auf der Webseite der Kommission verfügbar. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt C steht noch aus; Unternehmen sollten daher etwaige Aktualisierungen beobachten und ggf. ihre Präferenzdokumentation anpassen.

Praktische Implikationen für Unternehmen

1. Anpassung interner Prozesse

  • Überprüfung, ob bestehende Checklisten und Arbeitsanweisungen bereits auf elektronische EUR.1 ausgerichtet sind
  • Sicherstellung, dass Mitarbeitende im Zoll- und Außenhandelsbereich den Prüfprozess via QR-Code/Link kennen und anwenden können

2. IT- und Dokumentationsprozesse

  • Hinterlegung des Prüflinks in den eingesetzten Zoll- oder Dokumentenmanagementsystemen
  • Festlegung, wie Prüfnachweise intern archiviert werden (z.B. PDF, Screenshot)

3. Compliance und Risikoaspekte

  • Die Möglichkeit der elektronischen Echtheitsprüfung erhöht die Fälschungssicherheit, entbindet Unternehmen aber nicht von ihrer Sorgfaltspflicht.
  • Unternehmen sollten dokumentieren, dass die Präferenznachweise vor Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen tatsächlich geprüft wurden.

Zusammenfassung

Die Schweiz stellt seit dem 16. März 2026 elektronische Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus. Die Echtheit dieser Dokumente kann über einen einheitlichen Online-Link geprüft werden, der durch den QR-Code in Feld 11 oder den in der Fußzeile angegebenen Pfad zugänglich ist. Die Schweiz ist bereits in Anhang I der Matrix der Europäischen Kommission berücksichtigt; eine Veröffentlichung im Amtsblatt C steht aber noch aus.

Für Unternehmen im EU-Schweiz-Handel bedeutet dies: Digitalisierung der Ursprungsnachweise, Anpassung der Prüf- und Dokumentationsprozesse sowie eine potenziell erhöhte Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme von Präferenzzöllen.


Quelle:

Zollverwaltung (Deutschland): „Warenverkehr mit der Schweiz – Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1“, Meldung vom 23.03.2026, Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Warenverkehr mit der Schweiz.

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