F-Gase: Nationale Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen in Kraft getreten

Die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-VO) wird durch die im April 2026 in Kraft getretenen nationalen Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen weiter konkretisiert. Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes werden u.a. erweiterte Verbote im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von fluorierten Treibhausgasen bzw. Geräten, die diese enthalten, festgelegt sowie die Sanktionsbestimmungen verschärft: bei Verstößen gegen die F-Gase-VO können die nationalen Behörden ein vorübergehendes Handelsverbot anordnen. Die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung konkretisiert u.a. die Anforderungen für die Sachkundebescheinigung, die Zertifizierung von Unternehmen und die Anerkennung von Weiterbildungskursen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen mit F-Gasen.

1) Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes

Am 02.04.2026 trat das Fünfte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes in Kraft (siehe Bundesgesetzblatt Teil I - Fünftes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bundesgesetzblatt).

Es enthält ergänzende Vorgaben zur F-Gase-VO und ändert das Chemikaliengesetz (ChemG) dementsprechend, darunter:

Änderung § 12i ChemG - Beschränkungen im Zusammenhang mit Verbot des Inverkehrbringens von F-Gas-Geräten/nationale Nachweispflichten 

  • § 12i Abs. 1 ChemG legt fest, dass es verboten ist, Geräte zu erwerben, die unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV F-Gase-VO in Verkehr gebracht wurden bzw. Behälter zu lagern oder zu entleeren, die unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Nr. 1 F-Gase-VO in Verkehr gebracht wurden. Sofern die betreffenden Handlungen zur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen, greift das Verbot nicht.
  • § 12i Abs. 2 ChemG sieht bei Abgabe an Dritte die Pflicht zur Übermittlung einer Erklärung an den Erwerber zu den Geräten vor, die vor dem in Anhang IV F-Gase-VO genannten Datum in Verkehr gebracht wurden („noch nicht“ vom Verbot erfasst waren) mit folgenden Angaben:
    • Name und Anschrift des Abgebenden,
    • Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die Einrichtung bereits vor dem in Anhang IV der F-Gase-VO genannten Verbotsdatum erstmals in den Verkehr gebracht wurde, und
    • Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder der Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung des Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Erklärung ermöglicht.
  • In § 12i Abs. 5 ChemG wird festgelegt, dass die Vorlage dieser Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde die Vermutung begründet, dass kein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 3 der F-Gase-VO vorliegt.

Einfügung § 12k ChemG - Quotengenehmigung für bereits im Markt befindliche F-Gas-Erzeugnisse und Einrichtungen

§ 12 k ChemG wird neu aufgenommen und ein Verbot, vorbefüllte Geräte an Dritte bereitzustellen bzw. abzugeben, die unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 F-Gase-VO (Berücksichtigung enthaltener F-Gase im Quotensystem der EU) in Verkehr gebracht wurden, festgelegt. Sofern sichergestellt ist, dass die erforderliche Quotengenehmigung vorliegt, greift das Verbot nicht ein, und das vorbefüllte Gerät kann erneut bereitgestellt bzw. abgegeben werden. 

Einfügung § 23a ChemG - neues vorübergehendes Handelsverbot

§ 23a ChemG wird neu hinzugefügt. Demnach kann die zuständige Landesbehörde bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die F-Gase-VO bzw. die Ozon-VO befristete Verbote (bis zu 36 Monate) aussprechen – etwa für Herstellung, Verwendung, Ein-  und Ausfuhr oder Inverkehrbringen von ozonabbauenden Stoffen oder F-Gasen bzw. Geräten, welche diese enthalten oder benötigen. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der Behörde und kann als eigenständige verwaltungsrechtliche Maßnahme unabhängig von etwaigen Straf-  oder Bußgeldverfahren erfolgen.

2) Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase wurde am 17.04.2026 durch die neue Chemikalien-Klimaschutzverordnung ersetzt (siehe Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase - Bundesgesetzblatt).

Die neue ChemKlimaschutzV bezieht sich insbesondere auf den Betrieb von Anlagen mit F-Gasen bzw. die damit in Zusammenhang stehende Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Installation oder Außerbetriebnahme.

Es werden u.a. die Voraussetzungen für die Sachkundebescheinigung, die Zertifizierung von Unternehmen und die Anerkennung von Weiterbildungskursen konkretisiert. Die Pflicht zur Teilnahme an einem Auffrischungskurs ist neu aufgenommen.

Weiterhin werden für den Betrieb ortsfester Einrichtungen konkrete Grenzwerte für den spezifischen Kältemittelverlust genannt, siehe § 2 ChemKlimaschutzV.

In § 17 ChemKlimaschutzV sind Übergangsvorschriften aufgenommen, aus denen sich ergibt, bis wann bspw. alte Sachkunde- und Unternehmensnachweise noch gelten bzw. anerkannt werden.

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