Zollwert und immaterielle Leistungen: EuGH konkretisiert Hinzurechnungstatbestände

Urteil des EuGH vom 26.03.2026, C-307/23

Ausgangslage

Mit Urteil vom 26. März 2026 in der Rechtssache C 307/23 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zur Ermittlung des Zollwerts weiter präzisiert und dabei insbesondere die Behandlung immaterieller Leistungen geschärft. Dem Urteil liegt ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Auslegung der Vorschriften über den Zollwert zugrunde (vgl. Vorlagebeschluss v. 17.01.2023, VII R 7/20). Kernpunkt des Urteils ist die Frage, ob Kosten für die geistigen Leistungen der Erstellung von Druckvorlagen für Etiketten, welche auf in das Gebiet der Union eingeführte Nahrungsmittelkonservendosen aufgeklebt sind, dem für diese eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, wenn diese Vorlagen im Auftrag und auf Kosten des Käufers im Gebiet der Union erstellt und den Lieferanten kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurden. 

Sachverhalt

Ein Unionsunternehmen (K) ließ Nahrungsmittelkonserven aus Drittländern einführen. Die für die Etikettierung der Konserven erforderlichen Druckvorlagen wurden im Zollgebiet der Union durch von K beauftragte Unternehmen erstellt und den Lieferanten im Drittland unentgeltlich elektronisch zur Verfügung gestellt. Die von K übernommenen Kosten dieser Druckvorlagen, die auf Etiketten gedruckt und auf die Konserven geklebt wurden, wurden im Rahmen der Zollwertanmeldung zunächst nicht berücksichtigt.  In den Zollwertanmeldungen wurde der von K entsprechend den mit den Lieferanten abgeschlossenen Verträgen an diese zu zahlende Betrag angegeben. Dieser umfasste neben den Kosten für die Nahrungsmittel auch die Kosten für die Verpackung für den Einzelverkauf in Konserven sowie für den Druck und die Anbringung der Etiketten, jedoch nicht die von K zu tragenden Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen. 

Das zuständige Hauptzollamt bezog die Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen der auf den Konservendosen aufgeklebten Etiketten im Rahmen einer Nacherhebung in den Zollwert mit ein. Hierbei stützte es die Einbeziehung der Kosten auf eine Hinzurechnung nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK (heute: Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK; Kosten von Umschließungen). 

Im Rahmen des behördlichen und sodann gerichtlichen Verfahrens stellte sich die Frage, ob die Kosten im Zusammenhang mit den geistigen Leistungen der Erstellung der Druckvorlagen der auf den Dosen aufgeklebten Etiketten im Sinne einer „Umschließung“ nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK) dem Zollwert hinzuzurechnen sind oder, ob die für diese Erstellung notwendigen Leistungen unter die in Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK (heute: Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK) genannten „Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen“ fallen könnten. Im letzteren Fall wären die Kosten jedoch nur dann in den Zollwert einzubeziehen, sofern diese außerhalb des Zollgebietes der Union entstanden wären.

Entscheidung

Da die Regelungen des Zollwertrechts im ZK/UZK nicht ausdrücklich festlegen, wie die oben beschriebenen Kosten für Zollzwecke zu behandeln sind, hat der EuGH bei seiner Auslegung der zollwertrechtlichen Bestimmungen nicht nur den Wortlaut, sondern auch Kontext und Ziele der Normen berücksichtigt, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden. Der EuGH stellt für die Auslegung der zollwertrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen darauf ab, ob hinsichtlich der Kosten ein enger Zusammenhang mit der Umschließung der eingeführten Ware besteht (vgl. Rn. 27, 35, 38 d. Urteils). Falls dies zu bejahen ist, dann werden die Kosten für die Erstellung der Druckvorlagen über Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK; Kosten von Umschließungen) dem Zollwert hinzugerechnet. Falls ein solcher enger Zusammenhang zu verneinen ist, kommt nach dem EuGH eine Hinzurechnung über Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK (heute: Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK) in Betracht, sofern es sich um Kosten für Gegenstände und Leistungen, die für die Herstellung der „eingeführten Waren“ notwendig waren, handelt, wobei nur eine Erarbeitung außerhalb des Zollgebietes der Union zu berücksichtigen ist. 

Die Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall ein enger Zusammenhang besteht, d.h. die Etiketten ein eng verbundenes Element mit den Umschließungen darstellen, ist dem EuGH zufolge vom vorlegenden Gericht (hier dem Bundesfinanzhof) zu prüfen (Rn. 29 d. Urteils). Der EuGH gibt jedoch weitere Auslegungshinweise dahingehend, dass der Unionsgesetzgeber unterschiedliche Berichtigungsregelungen – auch im Hinblick auf die geographische Ausnahme – einführen wollte, je nachdem, ob die in Rede stehenden Kosten geistige Leistungen betreffen, die einen engen Zusammenhang mit den Umschließungen der eingeführten Waren aufweisen oder, ob sie solche Leistungen betreffen, wenn sie für die Herstellung der eingeführten Waren selbst notwendig sind (Rn. 36 d. Urteils). Weiterhin spreche der besondere Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK) dafür, die Kosten für geistige Leistungen, die eng mit den Umschließungen der eingeführten Waren verbunden sind, derselben Regelung der Zollwertberichtigung zu unterwerfen wie derjenigen, die für die Kosten der für die Herstellung dieser Umschließungen notwendigen Waren und materiellen Leistungen gilt (Rn. 37 d. Urteils). 

Folglich sei davon auszugehen, dass Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK) auf sämtliche Kosten anwendbar ist, die eng mit der Herstellung der Umschließungen der Waren verbunden sind, wie dies bei den Kosten für die geistigen Leistungen der Erstellung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Druckvorlagen der Fall zu sein scheint.

Praxishinweis

Mit seinem Urteil hat der EuGH den Anwendungsbereich des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK) auf immaterielle Kosten erweitert, die einen engen Bezug zu den im Wortlaut genannten „Umschließungen“ haben. Er erachtet die Anwendung dieses Hinzurechnungstatbestands im konkreten Fall auch als vorrangig gegenüber Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZK (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK), der solche Leistungen betrifft, die für die Herstellung der „eingeführten Waren selbst notwendig“ sind. Im Einzelfall wird hier zu differenzieren sein, welchen Bezug die betreffenden immateriellen Kosten jeweils aufweisen. Denn nur im Fall der Ziff. iv kann die geographische Ausnahme, d.h. die Nichtberücksichtigung aufgrund Entstehens der Kosten im Unionsgebiet, greifen. Anderenfalls sind auch im Unionsgebiet anfallende immaterielle Kosten bei hinreichendem Bezug in den Zollwert einzubeziehen. Diese Erwägungen dürften sich dabei nicht nur auf Umschließungen beziehen, sondern dürften gleichsam beispielsweise auf den Hinzurechnungstatbestand der Verpackungskosten (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. iii UZK) übertragbar sein. 

Unternehmen sollten bei Importgeschäften genau prüfen, ob dem ausländischen Hersteller unentgeltlich bereitgestellte Leistungen vorliegen. Dazu zählen nicht nur materielle Beistellungen, sondern auch immaterielle Leistungen wie Design-, Layout- oder Druckvorlagenkosten. Werden solche Leistungen vom Käufer innerhalb der EU erstellt und dem Drittlandshersteller kostenlos zur Verfügung gestellt, kann eine zollwerterhöhende Hinzurechnung nach Art. 71 UZK in Betracht kommen. Der Zollwert wäre ggf. anzupassen.

Bei Fragen zur Zollwertermittlung steht Ihnen die AWB gerne beratend zur Seite. 

Das Urteil des EuGH finden Sie unter folgendem Link.
 

 

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