Neue Antidumpingmaßnahmen und handelspolitische Maßnahmen für Einfuhren in die EU erlassen
Die Europäische Kommission hat im Laufe der vergangenen Wochen einige Rechtsakte zu handelspolitischen Maßnahmen erlassen. Im Wesentlichen werden Einfuhren in das Zollgebiet der Union mit Antidumpingzöllen versehen.
Verfahren bei Antidumpingmaßnahmen
Bevor Antidumpingmaßnahmen verhängt werden, gehen regelmäßig Untersuchungen voraus. Diese klären, inwieweit Einfuhren aus Drittstaaten zu niedrigen Preisen die Preise der EU-Industrie unterbieten und somit die EU-Industrie zwingen, die eigenen Verkaufspreise gleichartiger Produkte unter die Gewinngrenze zu senken und bedeutende Schädigungen hinzunehmen. Eine Untersuchung erfolgt häufig auf Grundlage von zollamtlicher Erfassung von Einfuhren sowie Stichproben der Wirtschaftsbeteiligten (ausführende Hersteller, EU-Hersteller, Importeure oder Nutzer).
Vorläufige Maßnahmen dauern maximal sechs Monate an. Sich unter Umständen daran anschließende endgültige Antidumpingmaßnahmen haben in der Regel eine Geltungsdauer von fünf Jahren.
Die Überlassung der Waren, die vorläufigen Antidumpingzöllen unterliegen, in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig, die im Falle endgültiger Maßnahmen vereinnahmt wird.
Bei Verhängung von vorläufigen Maßnahmen können interessierte Parteien Stellungnahmen an die Kommission übermitteln und Anhörungen beantragen. Hierbei gilt es, schnell zu sein: Stellungnahmen sind in der Regel binnen 15 Kalendertagen, Anhörungen bei der Kommission oder der Anhörungsbeauftragten für Handelssachen binnen fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung (ggf. schriftlich) zu beantragen. Maßgeblich sind die Vorgaben der Verordnung im Einzelfall. Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Europäischen Kommission.
Endgültige Maßnahmen
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 5. Februar 2026 wurde Durchführungsverordnung (EU) 2025/1981 vom 7. Oktober 2025 geändert, betroffen sind Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die zuvor geltenden endgültigen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (13,1 % – 36,1 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt) werden durch einen einheitlich geltenden Antidumpingzollsatz von 79,0 % ersetzt und damit erheblich erhöht. Darüber hinaus galten in der alten Verordnung zahlreiche Ausnahmen für bestimmte Haushaltsgeräte, die nun nicht mehr bestehen. Die neue Verordnung trat am 7.2.2026 in Kraft.
Nachdem durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 vom 29. Oktober 2024 ein endgültiger Ausgleichszoll auf Einfuhren bestimmter neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wurde diese mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/330 der Kommission vom 9. Februar 2026 geändert; die Verordnung trat am 11.2.2026 in Kraft. Die erste Änderung ist redaktioneller Natur: der bislang bestehende Anhang der anderen mitarbeitenden Unternehmen wird in „Anhang I“.
Darüber hinaus werden die Artikel 2a und 2b eingefügt. Die Artikel erlauben bei Wahrung weiterer Voraussetzungen eine Befreiung vom Ausgleichszoll im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Kommission ein Verpflichtungsangebot angenommen hat, etwa wie im Zusammenhang mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/328 der Kommission vom 9. Februar 2026. Ein solches Verpflichtungsangebot kann durch ein Unternehmen (auch im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung) abgegeben werden. Es enthält im Falle des oben bezeichneten Durchführungsbeschlusses unter anderem die folgenden vier Hauptelemente für die unter die Verpflichtung fallende Ware: Ein Jahreskontingent, die Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises für alle Einfuhren in die Union, die Einhaltung bestimmter formaler Anforderungen für alle Ausfuhren sowie die Einhaltung weiterer Ausfuhrverpflichtungen. Die geänderte Durchführungsverordnung nimmt nunmehr ausdrücklich durch Artikel 2b auf den hier bezeichneten Durchführungsbeschluss vom 9. Februar 2026 Bezug.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/347 der Kommission vom 17. Februar 2026 werden auf Einfuhren von Zuckermais mit Ursprung im Königreich Thailand endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 3,1 % bis 14,2 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Es handelt sich um unternehmensspezifische Zollsätze, die Verordnung trat am 19.2.2026 in Kraft.
Auf Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China werden mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/428 der Kommission vom 25. Februar 2026endgültige unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 50,3 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, erhoben. Für alle übrigen Unternehmen gilt ein endgültiger Antidumpingzollsatz in Höhe von 66,4 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 27.2.2026 in Kraft.
Darüber hinaus wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/479 der Kommission vom 3. März 2026 ein endgültiger Ausgleichszoll auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien eingeführt. Die Verordnung trat am 5.3.2026 in Kraft. Der unternehmensspezifische Ausgleichszoll beläuft sich der Höhe nach auf 8,0 % – 18,0 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indonesien gilt ein Zoll in Höhe von 18,0 %.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, beide betreffend Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien, wurden durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/698 der Kommission vom 23. März 2026 berichtigt. Die berichtigende Verordnung enthält einen neuen Anhang mit nicht in die Stichprobe einbezogene indische ausführende Hersteller, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben. Für Waren, die durch diese Unternehmen hergestellt wurden, greift infolge ihrer Kooperation bei der Untersuchung ein geringerer Zollsatz. Der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gilt hingegen für diejenigen Unternehmen, die bei der Untersuchung nicht mitgearbeitet haben. Die Verordnung gilt ab dem 12.6.2025 und trat am 25.3.2026 in Kraft.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/701 der Kommission vom 23. März 2026 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China insoweit geändert, als nun auch das Unternehmen „Anhui Newshengda Precision Technologs Co., Ltd.“ zum Unternehmen „Zhejang New Shengda Fastener Co., Ltd.“ in die Liste der mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aufgenommen wurde. Letzteres Unternehmen ist Hauptanteilseigner des neu aufgenommenen ersten Unternehmens. Der TARIC-Zusatzcode C853 wird nun auf beide Hersteller angewandt. Die Verordnung trat am 25.3.2026 in Kraft.
Ebenfalls geändert wurden die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls, beide betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Änderung erfolgte mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2026/702 der Kommission vom 23. März 2026: Art. 2 Abs. 1 der beiden ursprünglichen Verordnungen werden insoweit geändert, als das Unternehmen „DSM Nutritional Products Canada Inc., Dartmouth, Nova Scotia, Kanada“ mit TARIC-Zusatzcode C114 gestrichen wird. Biodiesel, der durch dieses Unternehmen hergestellt wird, ist folglich vom endgültigen Antidumpingzoll, der für „alle übrigen Unternehmen“ gilt, nicht mehr ausgenommen. Es gilt somit der für alle übrigen Unternehmen festgesetzte endgültige Antidumpingzoll von 172,2 EUR je Tonne Nettogewicht. Die Verordnung trat am 25.3.2026 in Kraft.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/709 der Kommission vom 24. März 2026 wird der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1890 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus Temperguss und aus Gusseisen mit Kugelgrafit mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand ausgeweitet. Von der Ausweitung bestehen einige Ausnahmen, diese sind teils unternehmensspezifisch.
Der ausgeweitete Zoll beläuft sich der Höhe nach auf 57,8 %; es ist der Zollsatz, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China“ gilt. Die Verordnung trat am 26.3.2026 in Kraft.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/716 der Kommission vom 26. März 2026 wurden einige unternehmensspezifische endgültige Antidumpingzollsätze auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings – ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) – sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle) mit bestimmten KN-Codes mit Ursprung in der Volksrepublik China geändert. Die Verordnung trat am 28.3.2026 in Kraft.
Schließlich wurden durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/671 der Kommission vom 20. März 2026 mehrere Unternehmen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verordnung (EG) Nr. 88/97 (Bekannt gegeben unter Ak-tenzeichen C(2026) 1745) befreit oder untersucht; mitunter werden Bezugsangaben aktualisiert. Der Beschluss wurde am 27.3.2026 veröffentlicht.
Noch dazu wurden durch die folgenden Rechtsakte neben der Verhängung endgültiger Zölle einige Zölle endgültig vereinnahmt.
Auf Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China werden mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/244 der Kommission vom 3. Februar 2026 endgültige unternehmensspezifische Antidumpingzölle in Höhe von 12,6 % – 31,2 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt. Die zuvor erhobenen vorläufigen Zölle werden endgültig vereinnahmt. Die Verordnung trat am 5.2.2026 in Kraft.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/276 der Kommission vom 5. Februar 2026 wurde zudem unter Vereinnahmung des vorläufigen Zolls ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Der unternehmensspezifische Zollsatz bestimmt sich der Höhe nach auf einen Wert zwischen 31,0 % und 54,3 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 54,3 %. Die Verordnung trat am 7.2.2026 in Kraft.
Auch Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen (ABS-Harze) sind betroffen: Auf Einfuhren von ABS-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan werden mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/316 der Kommission vom 12. Februar 2026 unter endgültiger Vereinnahmung des vorläufigen Zolls endgültige Antidumpingzölle erhoben. Die Verordnung trat am 14.2.2026 in Kraft.
Einfuhren mit Ursprung in Korea werden mit einem unternehmensspezifischen Zollsatz von 5,2 % - 7,5 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, belegt; für alle übrigen Einfuhren mit koreanischem Ursprung gilt ein Zollsatz in Höhe von 7,5 %.
Einfuhren aus Taiwan ziehen einen unternehmensspezifischen Zollsatz von 10,9 % - 21,7 % nach sich; für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Taiwan gilt ein endgültiger Antidumpingzollsatz von 21,7 %.
Weiterhin werden Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/319 der Kommission vom 12. Februar 2026 unter endgültiger Vereinnahmung des vorläufigen Zolls mit einem endgültigen Antidumpingzoll versehen. Der unternehmensspezifische Zollsatz beträgt zwischen 31,3 % und 53,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China gilt ein Zollsatz von 53,8 %. Die Verordnung trat ebenfalls am 14.2.2026 in Kraft.
Außerdem wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/586 der Kommission vom 17. März 2026 – erneut unter endgültiger Vereinnahmung des vorläufigen Zolls – ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren von Phosphorigsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Der Zollsatz für in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung genannte Waren beläuft sich auf 122,8 %. Diese Verordnung trat am 19.3.2026 in Kraft.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/704 der Kommission vom 23. März 2026 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China geändert. Das Unternehmen Liaoning Dantan hat seine Geschäftsstruktur geändert. Die Kommission hat folglich das Unternehmen „Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd.“ aus der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 ausgenommen. Stattdessen unterliegen Einfuhren der von „Liaoning Dantan New Materials Co., Ltd.“ hergestellten Waren dem Zoll, der für im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen gilt. Dieser endgültige Antidumpingzoll beläuft sich auf 33,8 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 25.3.2026 in Kraft.
Vorläufige Maßnahmen
Auf Einfuhren von 1,4-Butandiol mit Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien und den Vereinigten Staaten von Amerika wird mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/270 der Kommission vom 4. Februar 2026 ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt. Die Zollsätze sind unternehmensspezifisch und belaufen sich je nach Unternehmen und Land der Höhe nach auf 52,4 % – 142,5 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt. Die Verordnung trat am 6.2.2026 in Kraft.
Ein weiterer vorläufiger Antidumpingzoll wird durch Durchführungsverordnung (EU) 2026/734 der Kommission vom 26. März 2026 auf Einfuhren von Garnen aus Polyamiden mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die durch diese Verordnung eingeführten Zollsätze belaufen sich der Höhe nach auf 57,7 % – 90,1 % auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt; die Verordnung trat am 28.3.2026 in Kraft.
Im Handelsstreit mit den USA wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/295 der Kommission vom 4. Februar 2026 die durch Art. 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1564 eingeführten Zölle für die Zeit vom 7. Februar 2026 bis zum 6. August 2026 ausgesetzt.
Zudem wurde mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/459 der Kommission vom 24. Februar 2026 die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 hinsichtlich der vorübergehenden Verstärkung der amtlichen Kontrollen sowie der Sofortmaßnahmen beim Eingang in die Union von Arachidonsäure-Öl mit Ursprung in der Volksrepublik China geändert. Die Verordnung trat am 26.2.2026 in Kraft.
Vorbereitende Maßnahmen
Die Kommission lässt aufgrund weiterer Rechtsakte die Einfuhren bestimmter weiterer Waren zollamtlich erfassen. Zollamtlich erfasst werden aufgrund der
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/313 der Kommission vom 6. Februar 2026 Einfuhren von leichtgewichtigem Thermopapier mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Verordnung trat am 10.2.2026 in Kraft;
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/297 der Kommission vom 9. Februar 2026 Einfuhren bestimmter Drähte aus Mangan-Silicium-Stahl (Schweißdraht) mit Ursprung in der Volksrepublik China, um die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu ermöglichen, die Verordnung trat am 11.2.2026 in Kraft;
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/362 der Kommission vom 17. Februar 2026 Einfuhren von Benzylalkohol mit Ursprung in der Volksrepublik China, um die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu ermöglichen, die Verordnung trat am 19.2.2026 in Kraft;
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/366 der Kommission vom 19. Februar 2026 Einfuhren von Natriumbenzoat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Verordnung trat am 21.2.2026 in Kraft;
- Durchführungsverordnung (EU) 2026/441 der Kommission vom 26. Februar 2026 Einfuhren von neuen Mobilkranen mit Ursprung in der Volksrepublik China, um die Erhebung von Antidumpingzöllen auf die zollamtlich erfassten Einfuhren zu ermöglichen, die Verordnung trat am 28.2.2026 in Kraft.
Außerdem hat die Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Maßnahmen angekündigt:
- Bekanntmachung C/2026/1022 vom 13.2.2026 des bevorstehenden Auslaufens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 der Kommission vom 8. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland;
- Bekanntmachung C/2026/1025 vom 20.2.2026 des bevorstehenden Auslaufens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China;
- Bekanntmachung C/2026/1026 vom 20.2.2026 des bevorstehenden Auslaufens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 der Kommission vom 17. November 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Indonesien;
- Bekanntmachung C/2026/1504 vom 13.3.2026 des bevorstehenden Auslaufens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China;
- Bekanntmachung C/2026/1804 vom 20.3.2026 des bevorstehenden Auslaufens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China;
- Bekanntmachung C/2026/1847 v. 27.3.2026 des bevorstehenden Auslaufens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Darüber hinaus hat die Kommission mittels Bekanntmachungen einige Überprüfungen angekündigt:
- Bekanntmachung C/2026/1139 vom 24.2.2026 der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China;
- Bekanntmachung C/2026/1384 vom 10.3.2026 der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China;
- Bekanntmachung C/2026/1920 vom 27.3.2026 der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Außerdem wurden durch die Kommission die folgenden Untersuchungen und Verfahren eingeleitet oder beendet:
- Bekanntmachung C/2026/1469 vom 12.3.2026 über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Acrylester mit Ursprung in der Volksrepublik China, dem Königreich Saudi-Arabien, der Republik Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika;
- Bekanntmachung C/2026/1506 vom 12.3.2026 über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohren aus Kupfer mit Ursprung in der Volksrepublik China, Mexiko, Vietnam und Usbekistan;
- Durchführungsbeschluss (EU) 2026/560 der Kommission vom 16. März 2026 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien und der Türkei;
- Bekanntmachung C/2026/1848 vom 27.3.2026 der ursprungsunabhängigen Einleitung einer Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl.
Quellen:
EU-Plattform CIRCABC zur Organisation von Dokumenten: Einführung in handelspolitische Maßnahmen der Europäischen Kommission
Zoll.de, Fachbeitrag vom 6.2.2026: Handelsbeziehungen mit den USA, Aussetzung zusätzlicher Zölle
DG TRADE, 4.2.2026: Maßnahmen der Kommission gegen gedumpte Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlzylindern – Handel und wirtschaftliche Sicherheit
DG TRADE, 6.2.2026: Kommission handelt gegen unfair gehandelte Einfuhren von Zuckermais aus China – Handel und wirtschaftliche Sicherheit
DG TRADE, 13.2.2026: Maßnahmen der Kommission gegen gedumpte Valineinfuhren aus China – Handel und wirtschaftliche Sicherheit
DG TRADE, 13.2.2026: Kommission handelt gegen unfair gehandelte ABS-Einfuhren aus Korea und Taiwan – Handel und wirtschaftliche Sicherheit
DG TRADE, 18.3.2026: Kommission erlässt Maßnahmen gegen gedumpte Einfuhren von Phosphorsäure aus China
DG TRADE, 27.3.2026: Kommission leitet Schutzmaßnahmenuntersuchung bei Einfuhren von kornorientiertem Elektrostahl ein





