Änderung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Ware

Mit der Verordnung (EU) 2025/1292 hat die EU die durch die Verordnung (EU) 2021/2283 eingeführten autonomen Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Ware angepasst. 

Zum 01. Juli 2025 werden neue Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2010, 09.2017, 09.2024, 09.2025, 09.2027, 09.2029, und 09.2031 zum Nullsatz mit angemessenen Mengen eröffnet. Die aktuellen Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2563, 09.2808 und 09.2925 werden zum 1. Juli 2025 geschlossen.

Mit der Verordnung (EU) 2022/2563 des Rates wurde eine Ausnahme von der Anwendung von Zöllen im Rahmen autonomer Zollkontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland und Belarus eingeführt, nämlich für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.2600, 09.2742, 09.2698 und 09.2835 für Waren der TARIC-Codes ex 2712 90 39 10, ex 2926 10 00 10, ex 3204 17 00 30 bzw. ex 7604 29 10 30. Diese werden aufgrund der weiterhin angespannten geopolitischen Lage und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Reaktion der Union zu erhöhen, gem. Art. 1 Abs. 4 der VO (EU) 2021/2278 n.F. aufgehoben. Für entsprechende Waren gelten nun erneut die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs.

Zudem wurde mit der Verordnung (EU) 2025/1303 die Verordnung (EU) 2021/2278 dahingehend angepasst, dass auf Einfuhren mit Ursprung in Russland und Belarus im Rahmen dieser Kontingente erneut Zölle eingeführt werden. Die Aussetzung der Zölle für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren wurde durch die neuen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b – c der Verordnung aufgehoben. Lediglich die Waren mit Ursprung in Russland, die unter den TARIC-Code 8401 30 00 20 fallen, sind weiterhin vom Zollkontingent umfasst.
 

Quellen:

Verordnung (EU) 2025/1292 vom 23. Juni 2025  

Verordnung (EU) 2025/1303 vom 23. Juni 2025

Verordnung (EU) 2021/2278 vom 20. Dezember 2021

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