Überblick über die aktuellen handelspolitischen Schutzmaßnahmen (insb. Antidumpingzölle)

Liebe Leserinnen und Leser,

Das Erheben von Antidumpingzöllen soll unfaire Handelspraktiken unterbinden und den fairen Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union schützen. Im Folgenden wird ein Überblick über die neuen Entwicklungen über die handelspolitischen Schutzmaßnahmen und der Rechtsprechung in diesem Bereich gegeben.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1139 der Kommission vom 6. Juni 2025 führt einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Hartholzsperrholz mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus und Okoumé), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder aus anderem Holz als Nadelholz, und zwar aus Holz der Arten der Unterpositionen 4412 31 , 4412 33 und 4412 34 , auch überzogen oder auf der Oberfläche beschichtet, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit in die KN- und TARIC-Codes 4412 31 10 80, 4412 31 90 00, 4412 33 10 12, 4412 33 10 22, 4412 33 10 82, 4412 33 20 10, 4412 33 30 10, 4412 33 90 10 und 4412 34 00 10 eingereiht werden.

Quelle: Durchführungsverordnung - EU - 2025/1139 - EN - EUR-Lex
 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 der Kommission vom 10. Juni 2025 führt endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien. Zugleich wird die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien geändert. Betroffen von den endgültigen Ausgleichszöllen sind Einfuhren von Kabeln aus optischen Monomode-Fasern, bestehend aus einer oder mehreren einzeln umhüllten Fasern, mit einem Schutzmantel, auch mit elektrischen Leitern, auch anschlussfertig, mit Ursprung in Indien, die derzeit in den KN-Code ex 8544 70 00 (TARIC-Codes 8544 70 00 10 und 8544 70 00 91) eingereiht werden. 

Der endgültige Antidumpingzoll der Verordnung (EU) 2024/3014 wurde für die betroffenen Unternehmen herabgesetzt. Nunmehr gelten für die Birla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd 2,9% Zoll, für die Sterlite Technologies Limited; Sterlite Tech Cables Solutions Limited 8,8 %, für die Sonstige im Anhang genannte mitarbeitende Unternehmen 4,4 %, und für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien 4,5 %.

Quelle: Durchführungsverordnung - EU - 2025/1135 - EN - EUR-Lex
 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1151 der Kommission vom 11. Juni 2025 führt einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Vanillin mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von Vanillin mit der Summenformel C8H8O3 oder C9H10O3 mit einem Reinheitsgrad von mehr als 95 GHT, einschließlich synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin, biosynthetisches Vanillin (Biovanillin) und Ethylvanillin, das derzeit in die KN-Codes ex 2912 41 00 für synthetisches Vanillin, natürliches Vanillin und biosynthetisches Vanillin und ex 2912 42 00 für Ethylvanillin (TARIC-Codes 2912 41 00 10 und 2912 42 00 10) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat. Dabei fallen Mischungen verschiedener Aromachemikalien, die Vanillin in Konzentrationen von weniger als 95 GHT enthalten, nicht unter die Verordnung. 

Der endgültige Antidumpingzollsatz beträgt 131,1 %.

Quelle: Durchführungsverordnung - EU - 2025/1151 - EN - EUR-Lex
 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1189 der Kommission vom 13. Juni 2025 führt einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Schrauben ohne Kopf mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern und Unterlegscheiben, ohne Kopf, aus Eisen oder aus anderem als nichtrostendem Stahl, unabhängig von ihrer Zugfestigkeit, ausgenommen Schwellenschrauben und andere Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, gewindeformende Schrauben sowie Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen erhoben, die derzeit in die KN-Codes 7318 15 42 und 7318 15 48 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.

Der Antidumpingzollsatz bestimmt sich nach den herstellenden Unternehmen. Bei der Zhejiang Junyue Standard Part Co., Ltd. wird ein vorläufiger Antidumpingzoll von 62,3 % (TARIC-Zusatzcode 89ML), bei der Brother Group (Jiaxing High-enter Fasteners Co.,Ltd. Zhejiang Morgan Brother Technology Co., Ltd., Jiaxing Brother Standard Part Co., Ltd.) wird ein Zollsatz von 63,9 %, bei der Chinafar Group (Jiaxing Chinafar Standard Parts Co., Ltd. und Jiangsu Zhe Fasteners Co., Ltd.) ein Zollsatz von 80,7 % (TARIC-Zusatzcode 89MM), bei den im Anhang der Verordnung aufgeführten. anderen mitarbeitenden Unternehmen ein Zollsatz von 67,4 % und bei allen übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 80,7 %.

Quelle: Durchführungsverordnung - EU - 2025/1189 - EN - EUR-Lex
 

Die Verordnung (EU) 2025/1227 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 ändert Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und der Republik Belarus haben bzw. von dort ausgeführt werden. Betroffen sind die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Waren, soweit sie ihren Ursprung in der Russischen Föderation oder der Republik Belarus haben bzw. direkt oder indirekt von dort ausgeführt werden. Der darauf erhobene Zollsatz beträgt 50 %, der zusätzlich zum anzuwendenden Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs gilt. Speziellere Einfuhrzölle werden nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung für die in Anhang II aufgeführten KN-Codes eingeführt.

Quelle: Verordnung - EU - 2025/1227 - EN - EUR-Lex
 

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1202 der Kommission vom 19. Juni 2025 weitet den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführten Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit Ursprung in der Volksrepublik China aus. Betroffen sind nun auch auf die Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die derzeit in die KN-Codes ex 3801 10 00 und ex 3801 90 00 (TARIC-Codes 3801 10 00 15 und 3801 90 00 80) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, ausgeweitet. 

Ausgenommen sind dabei Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die derzeit in die KN-Codes ex 3801 10 00 und ex 3801 90 00 (TARIC-Codes 3801 10 00 15 und 3801 90 00 80) eingereiht werden, soweit sie von dem Unternehmen „JAP INDUSTRIES s.r.o.“ (TARIC-Zusatzcode 89MJ) eingeführt werden.

Der Antidumpingzollsatz beträgt 74,9 % für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China (TARIC-Zusatzcode C999).

Quelle: Durchführungsverordnung - EU - 2025/1202 - EN - EUR-Lex

Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1288 der Kommission vom 27. Juni 2025 führt einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Cholinchlorid mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Betroffen sind Einfuhren von Cholinchlorid in jeder Form und Reinheit, auch auf Trägerstoff, mit einem Gehalt an Cholinchlorid von mindestens 30 GHT, ausgenommen Calciumphosphorylcholinchlorid-tetrahydrat mit der CAS-Nummer 72556-74-2, das derzeit in die KN-Codes ex 2923 10 00, ex 2309 90 31, ex 2309 90 96 und ex 3824 99 96 (TARIC-Zusatzcodes gemäß Absatz 2 und dem Anhang dieser Verordnung) eingereiht wird und seinen Ursprung in der Volksrepublik China hat.

Betroffen sind die durch folgende Unternehmen hergestellte Ware: Shandong Aocter Feed Additives Co., Ltd., Stadt Liaocheng, Provinz Shandong (Zoll 120,8 %; TARIC-Zusatzcode 89RB), Shandong FY Feed Technology Co., Ltd, Stadt Binzhou, Provinz Shandong (Zoll 95, 4 %; TARIC-Zusatzcode 89RC), Shandong Yinfeng Biological Technology Co., Ltd. Stadt Zouping, Provinz Shandong (95,4 %; TARIC-Zusatzcode 89 RD). Auf hergestellte Ware der in Anhang I der Verordnung aufgeführten anderen mitarbeitenden Unternehmen wird ein Zollsatz in Höhe von 99,8 % eingeführt und für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China ein Zollsatz in Höhe von 120,8 %.

Quelle: Durchführungsverordnung - EU - 2025/1288 - EN - EUR-Lex

 

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