Beginn der Trilog-Verhandlungen zum reformierten Zollkodex (R-UZK)
Der Rat der Europäischen Union hat sich auf ein teilweises Verhandlungsmandat für einen reformierten Unionszollkodex (R-UZK) geeinigt. Ab dem 1. Juli 2025 können unter der dänischen Präsidentschaft die Trilog-Verhandlungen zwischen dem Rat, dem Parlament und der Kommission beginnen. Dadurch soll ein Text erarbeitet werden, der als Verordnung angenommen werden kann. Die wichtigsten Reformaspekte sind:
- die Einrichtung einer Zollagentur in Form einer EU-Zollbehörde („EUCA – EU Customs Authority“), die die Arbeit der nationalen Zollbehörden im Bereich des Risikomanagements unterstützen und für den Betrieb des neuen EU Customs Data Hub zuständig sein soll,• die Einrichtung einer EU-Zolldatenplattform („EU Customs Data Hub“) mit einem EU-weit einheitlichen Zugang für die an die Zollbehörden zu übermittelnden Informationen hinsichtlich Handelsströmen, Risikomanagement und Kontrollmöglichkeiten,
- die Einführung von Zollvereinfachungen für besonders vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte (Trust & Check Trader),
- im B2C E-Commerce soll die Verantwortung für die Abgaben und die Einhaltung von VuB vom Käufer auf den Marktplatz, der die Einfuhr organisiert übertragen werden. Dieser gilt als „fiktiver Einführer“,
- die Einführung einer Bearbeitungsgebühr („Handling Fee“) für Einfuhrsendungen, die im B2C E-Commerce in die EU gelangen.
- die Ersetzung des Anmelders durch den Einführer bzw. Ausführer, dem eine erweiterte Verantwortung auferlegt wird. Davon wird auch die Haftung für die Einhaltung nichtfiskalischer Vorschriften (Verbote und Beschränkungen - VuB) eingeschlossen,
Der Rat hat in seiner Ausarbeitung einige von der Kommission vorgesehene Änderungen nicht übernommen:
- die Abschaffung des AEOC-Status für diejenigen, die nicht die neuen Anforderungen für Trust and Check Trader erfüllen können oder wollen. Dies betrifft insbesondere Zoll- und Logistik-Dienstleister und KMU,
- die Verkürzung der Dauer der vorübergehenden Verwahrung und die Abschaffung von Bewilligungen für Verwahrungslager,
- die Zusammenlegung von Ausfuhr und Wiederausfuhr unter demselben Zollverfahren,
- die Einführung harmonisierter Bestimmungen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften und über nichtstrafrechtliche Sanktionen wurde vollständig abgelehnt, wobei den Mitgliedstaaten ein eigener Spielraum eingeräumt wurde, entsprechende Sanktionen innerstaatlich zu regeln.
Quellen:
Download EU Council 10017/25 LIMITE EN; Überarbeitung der UZK-Reform des Rates vom 10. Juni 2025





