Neuerungen im Bereich CBAM

Am 4. Juni 2025 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der EU auf eine vorläufige politische Einigung zur Reform des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) verständigt, der Vereinfachungen der CBAM-Verordnung vorsieht.

Am 26. Februar 2025 hatte die Kommission bereits Vereinfachungen der CBAM-Verordnung vorgeschlagen, um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der CBAM-Maßnahme aufrechtzuerhalten. Der wichtigste Aspekt der Vereinfachungen war die Einführung einer neuen Freigrenze von 50 Tonnen für CBAM-Waren: Unternehmen, die einen einzigen massenbasierten Schwellenwert von 50 Tonnen eingeführter Waren pro Einführer und Jahr nicht überschreiten, sind von den CBAM-Verpflichtungen befreit. Die vorgeschlagene Maßnahme wird daher hauptsächlich für KMU und Einzelpersonen gelten, die kleine oder vernachlässigbare Mengen von Waren einführen, welche unter die CBAM-Verordnung fallen. 

Die Vereinfachung ermöglicht die Verbesserung der Einhaltung der CBAM-Verordnung auf eine kosteneffiziente Weise, ohne die Gefährdung der Klimaziele. Etwa 99 Prozent der Emissionen der eingeführten CBAM-Waren würden weiterhin abgedeckt.

Der Vorschlag enthält weiterhin mehrere Vereinfachungen für alle Einführer von CBAM-Waren, die über dem Schwellenwert liegen. Dies betrifft insbesondere Zulassungsverfahren, die Verfahren für die Datenerhebung, die Berechnung der grauen Emissionen, die Vorschriften für die Überprüfung der Emissionen, die Berechnung der finanziellen Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder (Parteien, die unter das CBAM fallende Waren einführen wollen) im Jahr der Einfuhr in die EU und den Antrag zugelassener CBAM-Anmelder auf Geltendmachung von CO₂- Preisen, die in Drittländern gezahlt wurden.

Bevor das Paket in Kraft treten kann, muss es nun von vom Europäischen Parlament und vom Rat förmlich angenommen werden. Es tritt dann 20 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Praxishinweise:
Die Kommission aktualisierte am 05. Juni 2025 ihre Tabelle mit Standardwerten für spezifische eingebettete Emissionen während der CBAM-Übergangszeit. Sie veröffentlichte am 20. Juni 2025 zudem ein Beispiel „Communication template“ (Kommunikationsvorlage). Sie enthält Beispiele für die ausgefüllte Kommunikationsvorlage für jeden Sektor: Zement, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff, Stahl (Hochofen, Elektrostahl, Schrauben und Muttern).

Die veröffentlichten Materialien können von CBAM-Anmeldern und weiteren betroffenen Unternehmen genutzt werden, um die Arbeit mit den Anforderungen der CBAM-Verordnung zu vereinfachen.
 

Quellen: 

Pressemitteilung der Europäischen Kommisson vom 18.06.2025

European Commission - CBAM Guidance and Legislation

 

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