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Liebe Leserinnen und Leser,

mit unserem Newsletter Nr. 22/2025 informieren wir Sie über Neuigkeiten aus unserem Beratungsbereich Zollrecht.
 

Zollrecht

Gegenseitige Anerkennung der AEO-Programme zwischen der EU und Kanada hat begonnen 

Seit dem 1. August 2025 erkennen Kanada und die EU gegenseitig die Programme für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte an. Die Vereinbarung sieht vor, dass Bewilligungsinhaber, die im Rahmen der jeweiligen Programme zugelassen sind - in der EU als AEOS/AEOF und in Kanada als PIP (Partners in Protection) - künftig von vereinfachten Verfahren und erleichterten Sicherheitsüberprüfungen bei der Einfuhr profitieren können. Händler müssen in die Weitergabe ihrer Daten an Drittstaaten zugestimmt haben, um die Vorteile nutzen zu können; in der Zollanmeldung muss die Trader Identification Number (TIN bzw. EORI) des Geschäftspartners angegeben werden.

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Neue Antidumpingmaßnahmen und handelspolitische Maßnahmen für Einfuhren in die EU erlassen

Die Europäische Kommission hat im August Antidumping- und Ausgleichszölle sowie vorbereitende Maßnahmen für Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Mexiko, der Republik Korea, Saudi-Arabien, Taiwan, Thailand und den Vereinigten Staaten von Amerika erlassen.

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Neue Leitlinien zur EUDR veröffentlicht, aber EUDR möglicherweise bald erneut verschoben

Am 12. August 2025 wurden die neuen Leitlinien der Europäischen Kommission zur Entwaldungsverordnung im Amtsblatt der Union (ABl. (EU) C/2025/4524 v. 12.8.2025) veröffentlicht. Die zeitliche Anwendbarkeit der EUDR rückt in greifbare Nähe, allerdings steht erneut eine zeitliche Verschiebung um ein Jahr zur Debatte.

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Rückwirkende Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Seit dem 23. Mai 2025 erkennen die ukrainischen Zollbehörden nachträglich bestimmte EUR.1 Warenverkehrsbescheinigungen an.

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Übergangsbestimmungen für das Zollwarenmanifest als Statusnachweis über den 15.8.2025 hinaus verlängert

Die Übergangsbestimmungen für das Zollwarenmanifest als Statusnachweis wurden über den 15.8.2025 hinaus verlängert. Die Ausstellung des Warenmanifests im Sinne des Art. 206 UZK-IA kann in Deutschland seit dem 15. August 2025 über das System PoUS erfolgen, der Nachweis des Unionscharakters über das System wird perspektivisch verpflichtend sein.

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