DEHSt äußert sich zu CBAM-Berichten mit tatsächlichen Emissionsdaten

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat sich dazu geäußert, wie CBAM-Meldepflichtige damit umgehen sollen, wenn keine tatsächlichen Emissionsdaten zur Verfügung stehen.

Bis zum 31.07.2024 war es möglich, in den quartalsweise abzugebenden CBAM-Berichten die direkten und die indirekten Emissionen der betroffenen Waren mit den sogenannten Standardwerten zu berichten. Diese Möglichkeit ist zum 01.08.2024 ausgelaufen. Die Wirtschaftsbeteiligten sind nun verpflichtet, für jede Einfuhr relevanter Waren die tatsächlichen Emissionen in ihren CBAM-Berichten zu melden. Diese tatsächlichen Emissionsdaten von den Lieferanten im Drittland zu erhalten, stellt weiter viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Die DEHSt als national zuständige Umsetzungsbehörde hat sich in Ihrem Newsletter vom 02.08.2024 dazu geäußert, wie sie zukünftig damit umgehen wird, wenn ein Unternehmen keine Möglichkeit hat, die tatsächlichen Emissionsdaten zu melden.

Nach der Äußerung der DEHSt müssen Wirtschaftsbeteiligte, nachweisen, dass sie alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um die tatsächlichen Emissionsdaten zu erhalten. Diese Bemühungen sollen die Unternehmen auch mit Belegen untermauern. Hierzu sollten die Unternehmen im Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister ausführen, welche Anstrengungen sie unternommen haben und dokumentieren, dass diese Bemühungen erfolglos waren.

Die DEHSt führt zu ihrem dann eröffneten Ermessensspielraum wörtlich aus:

„Nationale Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte einen Ermessensspielraum.

Berichtet ein CBAM-Meldepflichtiger in seinem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen, wird die DEHSt als Nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen:

  • Der Anmelder hat entweder nachgewiesen, alles ihm Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden oder nachvollziehbar begründet, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die tatsächlichen Emissionen zu melden und weitere Schritte zur Ermittlung der tatsächlichen Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten.
     
  • Es gibt keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht.

In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insb. die Relevanz der zugrundeliegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen.“

Es ist damit weiter möglich, Standardwerte zu nutzen, wenn es keine zumutbare Möglichkeit gibt, die tatsächlichen Emissionsdaten zu erhalten. Wirtschaftsbeteiligte sollten Ihre dahingehenden Bemühungen sorgfältig dokumentieren und bei der Erstellung des CBAM-Berichts angeben. Ein Anspruch auf die Nutzung der Standardwerte besteht jedoch von Gesetzes wegen nicht mehr. Die EU-Kommission kann zudem die DEHSt auffordern, von den Wirtschaftsbeteiligten eine Vervollständigung der CBAM-Berichte zu verlangen.


Quelle

Newsletter der DEHST Nr. 49/2024 vom 02.08.2024

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