Inkrafttreten der 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Insbesondere: Aufnahme von „Emerging Technologies“ in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste

Am 23. Juli 2024 ist die 21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten. 

Dabei hat Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) umfangreiche Änderungen erfahren und wurde um diverse Güterpositionen erweitert (1.). Darüber hinaus wurden die bestehenden Ausnahmen von den Waffenembargos gegen Somalia und die Zentralafrikanische Republik geändert (2.) und die Liste der als Ordnungswidrigkeiten zu wertenden Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionsverordnung) ergänzt (3.)
 

1.    Änderungen in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste

Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste enthält die Liste der national erfassten Dual-Use-Güter, deren Ausfuhr nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 AWV (teilweise nur in Bezug auf bestimmte, in Teil I Abschnitt B näher genannte Bestimmungsziele) genehmigungspflichtig ist (Gem. § 11 Abs. 2 AWV gilt ebenso für die Verbringung eine Genehmigungspflicht, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt). 

Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste wurde im Zuge der neusten Änderungen um insgesamt 14 neue Güterpositionen erweitert.

Bei den neu hinzugefügten Gütern handelt es sich um neuartige Technologien („Emerging Technologies“), die dem Referentenentwurf der Bundesregierung zufolge unter anderem bei der Entwicklung von Quantencomputern sowie beim Einsatz Künstlicher Intelligenz eine bedeutende Rolle spielen. Die Aufnahme der neuen Güter in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste soll dem erheblichen Gefahrenpotenzial dieser bedeutenden technologischen Entwicklungen entgegenwirken. 

Die Listenerweiterung betrifft die folgenden Güter:

  • Integrierte Tieftemperatur-CMOS Schaltkreise 
  • Parametrische Signalverstärker 
  • Kryogene Kühlsysteme und Bestandteile 
  • Ausrüstung für das Trockenätzen 
  • Rasterelektronenmikroskope für die bildgebende Untersuchung von Halbleiterbauelementen oder Integrierten Schaltkreisen 
  • Kryogene Wafer-Prüfausrüstung 
  • Software zur Gewinnung standardisierte Layoutdaten 
  • Entwicklungs- und Herstellungstechnologie für integrierte Schaltungen oder Bauelemente mit Gate-All-Around-Feldeffekttransitor
  • Quantencomputer und zugehörige elektronische Baugruppen und Bestandteile 

Soweit diese Güter die in den jeweiligen Güterpositionen genannten technischen Merkmale aufweisen, sind sie nunmehr von Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste erfasst. Software sowie Entwicklungs- und Herstellungstechnologie bzgl. der Waren sind grundsätzlich ebenfalls erfasst, teilweise in eigenen Güterpositionen. Für Unternehmen gilt es nun zu prüfen, ob ihre Güter den neuen nationalen Beschränkungen unterliegen. 

Die neuen Güter sind in den Güterpositionen 3A1901a15 bis 4E1901b3 enthalten. Dabei fällt auf, dass die neuen Güterpositionen, anders als die bisherigen Güterpositionen des Teils I Abschnitt B, nicht mit 900er-Kennungen enden, sondern mit 1900er-Kennungen. Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission nach Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) eine Zusammenstellung der in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Kontrolllisten veröffentlicht und die Anwendung dieser neuen Liste für die Anwender durch ein einheitliches Nummerierungssystem vereinfacht werden soll. Die Ermächtigung der Schaffung nationaler Kontrolllisten durch die einzelnen Mitgliedstaaten folgt aus Art. 4 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO.

Spanien und die Niederlande haben bereits im Mai bzw. im Juni 2023 nationale Kontrolllisten für bestimmte Güter im Kontext der sog. Emerging Technologies eingeführt. Diese hat die EU-Kommission im Oktober 2023 gesondert veröffentlicht und insoweit die Grundlage für die hybride Genehmigungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 EU-Dual-Use-VO geschaffen. Die neuen deutschen Güterpositionen weisen vor allem Überschneidungen mit den neuen nationalen Dual-Use-Gütern Spaniens auf.  

Bei einem Großteil der bisher in Teil I Abschnitt B aufgeführten Güter gelten die Beschränkungen nur für eng umgrenzte Länderkreise; so greift bspw. die Position 2B909 (Fließdrückmaschinen und Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion) nur, wenn das Bestimmungsland Syrien ist. Die neuen 1900er Positionen hingegen gelten für alle Bestimmungsziele außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete (Anhang II Abschnitt A umfasst die Bestimmungsziele der EU001, namentlich Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz (einschließlich Lichtenstein), das Vereinigten Königreich und die Vereinigten Staaten). Lediglich bei Software der Güterpositionen 3D1902 (Verwendungssoftware für Ausrüstung für das Trockenätzen) und 3D1907 (Software zur Gewinnung standardisierter Layoutdaten) fehlt ein entsprechender Zusatz, sodass – zumindest dem Wortlaut nach – für Lieferungen in sämtliche Dirttländer (auch in die EU001-Länder) eine Genehmigungspflicht besteht. Unklar ist, ob diese Differenzierung beabsichtigt ist oder ob es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handelt. 

Die Änderungen in Teil I A der Ausfuhrliste sind hingegen marginal. Es handelt sich größtenteils um redaktionelle Änderungen, teilweise wurden auch neue Anmerkungen hinzugefügt, nicht aber neue Güterpositionen.

Einen unverbindlichen Überblick zu den Änderungen im Teil I der Ausfuhrliste stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bereit.
 

2.    Ausnahmen vom Waffenembargo gegen die zentralafrikanische Republik und Somalia

Die Änderungsverordnung sieht außerdem Änderungen in § 76 Abs. 12 und Abs. 17 Nr. 4 AWV vor. Hierbei handelt es sich um die innerstaatliche Umsetzung der Beschlüsse des Rates (GASP) 2023/2487 vom 09.11.2023 und (GASP) 2024/882 vom 18.03.2024, durch die die bestehenden Ausnahmen von den Waffenembargos gegen die zentralafrikanische Republik und Somalia geändert wurden.
 

3.    Neue Ordnungswidrigkeitentatbestände

Darüber hinaus gab es Änderungen in § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 und Abs. 9 AWV

Zu erwähnen ist hier insb. § 82 Abs. 9 AWV, welcher um zusätzliche Ordnungswidrigkeiten in den Nr. 10, 11 und 15 für Verstöße gegen das Russlandembargo ergänzt wurde. Ordnungswidrig handelt nun auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

  • entgegen Art. 5a Abs. 8 lit. a oder lit. b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht,
     
  • entgegen Art. 5a Abs. 8 lit. c Satzteil vor S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 einen dort genannten Nettogewinn veräußert oder
     
  • entgegen Art. 5b Abs. 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet.

Weiterhin nicht von den Ordnungswidrigkeiten erfasst sind Verstöße gegen das Gebot, eine sog. No-Russia-Clause (Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) bzw. No-Belarus-Clause (Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006) in bestimmten Drittlandskonstellationen vertraglich zu verankern. Auch wenn solche Verstöße (noch) nicht als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, kommen gleichwohl verwaltungsrechtliche Konsequenzen, wie etwa ein Widerruf zollrechtlicher Bewilligungen, in Betracht.

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