Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 16.05.2024 zur deutschen Regelung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Die Frage nach der Vereinbarkeit der umsatzsteuerlichen Organschaft mit dem EU-Recht beschäftigt sowohl die Rechtsprechung als auch viele Unternehmen seit längerer Zeit. Am 16. Mai 2024 veröffentlichte der Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-184/23 (Finanzamt T II), die das deutsche System der umsatzsteuerlichen Organschaft betreffen. Die Vorlagefragen betreffen den Kern des deutschen Verständnisses der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft, daher erfordern die Schlussanträge des Generalanwalts eine detaillierte Betrachtung.
I. Die umsatzsteuerliche Organschaft
Bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft werden mehrere rechtlich unabhängige Unternehmen als eine steuerliche Einheit behandelt. Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft besteht, wenn eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung zwischen den Unternehmen vorliegt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Nach dem deutschen Verständnis unterliegen die Umsätze innerhalb der Organschaft nicht der Umsatzsteuer, was die Verwaltungsbelastung reduzieren und Liquiditätsvorteile für die Unternehmen schaffen kann.
Diese Rechtsfigur der umsatzsteuerlichen Organschaft wurde durch den BFH (EuGH-Vorlage vom 26. Januar 2023, V R 20/22 (V R 40/19)), insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit mit EU-Recht in Frage gestellt. Der BFH hatte bereits im ersten Rechtsgang dem EuGH Fragen zur Auslegung der europarechtlichen Regelungen der Organschaft („Mehrwertsteuer-Gruppe“) vorgelegt. Auf Basis der Antworten des EuGH (EuGH, Urteil vom 01.12.2022 - C-269/20 (EU:C:2022:944) - Finanzamt T) hatte der BFH weitere Zweifel an der Auslegung des europäischen Rechts, sodass eine erneute Vorlage zum EuGH erforderlich war. Gegenstand des aktuellen Vorlageverfahrens waren zwei Fragen:
- Führt die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen nach Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht heute Art. 11 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MWStSystRL) dazu, dass entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie (entspricht heute Art. 2 Abs. 1 Buchst. a MWStSystRL) unterliegen?
- Unterliegen entgeltliche Leistungen zwischen diesen Personen jedenfalls dann dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da ansonsten die Gefahr von Steuerverlusten besteht?
II. Stellungnahme des Generalanwalts
Der Generalanwalt kam zu dem Schluss, dass Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen sind, dass entgeltliche Leistungen zwischen Personen, die einem Zusammenschluss rechtlich unabhängiger, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbundener Personen gemäß Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2000/65 geänderten Fassung angehören, nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der Generalanwalt begründet sein Ergebnis auf mehreren Ebenen: Zunächst könne nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG mehrere rechtlich unabhängige, aber wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch verbundene Einheiten als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden. Aufgrund dieser juristischen Fiktion stelle die Mehrwertsteuergruppe, sofern die nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien, einen einzigen Mehrwertsteuerpflichtigen dar. Der Generalanwalt betont, dass die Regelung der Mehrwertsteuergruppe dazu dient, steuerliche Neutralität zu gewährleisten und organisatorische Entscheidungen nicht durch steuerliche Überlegungen beeinflussen zu lassen. Historisch beruhten die europäischen Regelungen zur Mehrwertsteuergruppe gerade auf den deutschen Regelungen zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft.
Der Generalanwalt grenzt dies ab zu den vom EuGH in den Rechtssachen Skandia (Urteil vom 17. September 2014, C 7/13, EU:C:2014:2225) und Danske Bank (Urteil vom 11. März 2021, C‑812/19, EU:C:2021:196) ergangen Entscheidungen zum Verhältnis der Regelungen zur Mehrwertsteuergruppe und fester Niederlassung (Betriebsstätten). Der Generalanwalt stellt hierzu fest, dass die Frage einer selbständig ausgeübten Tätigkeit mit den Rechtsfolgen einer Mehrwertsteuergruppe nicht notwendigerweise in Verbindung stehen, sodass die Erfüllung oder Nichterfüllen der Voraussetzungen der Selbständigkeit keinen Einfluss auf die Rechtsfolgen der Mehrwertsteuergruppe hat.
Was schließlich die vom BFH erwähnte Gefahr von Steuerverlusten betrifft, weist der Generalanwalt darauf hin, dass diese Gefahr nicht durch die Besteuerung interner Leistungen vermieden werden kann. Vielmehr würde dies die steuerliche Neutralität und organisatorische Flexibilität der Unternehmen beeinträchtigen. Stattdessen sollte sichergestellt werden, dass die Regeln zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe strikt angewendet werden, um Missbrauch zu verhindern.
Aus alledem schließt der Generalanwalt, dass Innenleistungen innerhalb eines umsatzsteuerrechtlichen Organkreises nicht steuerbar sind, selbst wenn beim Leistungsempfänger kein oder nur teilweiser Vorsteuerabzug besteht.
III. Auswirkungen auf die Praxis
Die Schlussanträge des Generalanwalts bieten eine wertvolle Orientierungshilfe für die Praxis der umsatzsteuerlichen Organschaft in Deutschland. Sollte der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts folgen, wie es in der Praxis vielfach der Fall ist, hätte dies bedeutsame Implikationen für die Praxis: Die bisherige Praxis in Deutschland, Leistungen innerhalb eines umsatzsteuerrechtlichen Organkreises als nicht umsatzsteuerbare Binnenleistungen (und damit identische zu Leistungen zwischen zwei Abteilungen innerhalb der gleichen Gesellschaft) zu behandeln, wird durch die Ausführungen des Generalanwalts bestätigt. Eine abweichende Auffassung hätte erhebliche Auswirkung auf die administrative und steuerliche Belastung für diese Unternehmen bedeutet, zumal auch massive Eingriffe in die Steuerfindung im ERP-System erforderlich geworden wären. Für die betroffenen Unternehmen bleibt es, die Entwicklungen genau zu verfolgen und gegebenenfalls ihre steuerliche Planung entsprechend anzupassen, um auf künftige Änderungen vorbereitet zu sein.
Quellen
Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 16.05.2024



