Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Dienstleistungen
Mit der zunehmenden Digitalisierung und insbesondere aufgrund des Anpassungsbedarfs während der Covid-19-Pandemie hat das Angebot an digitalen Veranstaltungen, sei es als Live-Streaming oder als vorproduzierte Inhalte, schlagartig zugenommen. Veranstaltungsangebote im kulturellen oder Fort- und Ausbildungsbereich können sowohl als Präsenzveranstaltung als auch über das Internet zur Verfügung gestellt werden. Die Art der Ausführung des Angebots ist allerdings bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von entscheidender Bedeutung, denn diese beeinflusst neben dem Leistungsort auch die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen und des ermäßigten Steuersatzes. Dies ist vor allem bei grenzüberscheitenden Leistungen von Bedeutung.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 29. April 2024 ein Schreiben veröffentlicht, das neben der Feststellung des Ortes der jeweiligen Leistung auch die Einschränkungen bei der Anwendung von Steuerbefreiungen und des ermäßigten Steuersatzes enthält.
I. Vorproduzierte Inhalte
Bei der Bereitstellung einer Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer, die über das Internet bereitgestellt wird und durch den Empfänger individuell zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden kann, handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbracht sonstige Leistung. Diese Dienstleistungen werden im Wesentlichen automatisiert und mit minimalem menschlichem Eingriff erbracht. Der Leistungsort richtet sich gemäß § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG nach dem Wohnsitz des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers. Werden diese Leistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt, schuldet der leistende Unternehmer die dort entstehende Umsatzsteuer. Für diese auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen kommt nach der Auffassung der Finanzverwaltung weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG in Betracht, noch ist die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes zulässig.
II. Live-Streaming
Live-Streaming bezeichnet die Bereitstellung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer in Echtzeit über das Internet. Wesentliche Merkmale von Live-Streaming sind die Echtzeitübertragung, Interaktivität mit dem Publikum und mehr als eine minimale menschliche Beteiligung. Live-Streaming-Angebote werden nicht als elektronische Dienstleistungen betrachtet, da sie eine signifikante menschliche Beteiligung erfordern. Sie werden vielmehr als sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG behandelt. Nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut richtet sich der Leistungsort nach dem Tätigkeitsort des Unternehmers. In dem vorliegenden BMF-Schreiben sieht die Finanzverwaltung als Leistungsort den Ort an, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Diese Regelung entspricht dem Empfängerortprinzip für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, die im Rahmen von Live-Streaming erbracht werden, das zum 1. Januar 2025 nach dem Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 in § 3a Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 UStG-E eingeführt wird.
Im Gegensatz zu vorproduzierten Inhalten kann bei Live-Streaming die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG sowie der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, sofern keine Steuerbefreiung einschlägig ist, in Betracht kommen. Auch bei Heilbehandlungsleistungen (§ 4 Nr. 14 UStG) oder Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) kann es zur Anwendung einer Steuerbefreiung kommen, wenn die Leistungen in Echtzeit und interaktiv mit dem Publikum erbracht werden.
III. Leistungskombinationen
Bei der Bereitstellung von Live-Streaming zusammen mit einer Aufzeichnung, die zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden kann, unterscheidet das BMF zwischen einer einheitlichen Leistung einerseits und mehreren selbständigen Leistungen andererseits. Eine einheitliche Leistung eigener Art liegt vor, wenn das Live-Streaming (mit und ohne Interaktionsmöglichkeit) und die Aufzeichnung zusammen als eine Leistung angeboten werden. Diese einheitliche Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz. Eine Aufteilung des Entgeltes kommt nicht in Betracht.
Wird hingegen neben der Bereitstellung eines Live-Streams gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts die Aufzeichnung, die zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden kann, angeboten, liegen zwei selbständige Leistungen vor, die getrennt zu beurteilen sind. In diesem Fall ist das Entgelt auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen (vgl. Abschnitt 10.1 Absatz 11 UStAE).
IV. Fazit
Die neuen Regelungen des BMF und die geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 bringen wichtige Klarstellungen und Anpassungen für die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen. Davon werden neben Influencern und Streamern auch Hochschulen und Fernlehrinstitute betroffen sein.
Die betroffenen Unternehmen sollten daher ihre Geschäftsprozesse an diese Änderungen anpassen, um von den möglichen Steuererleichterungen zu profitieren und Compliance-Risiken zu vermeiden. Dabei ist die kurze Übergangsfrist bis zum 01. Juli 2024 zu beachten.
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